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EDSA-Leitlinien · Art. 7 DSGVO

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Bußgeld 23. September 2026 6 min

Google, 403 Millionen: die Hälfte steht im Verzeichnis

Sechs Jahre Untersuchung enden mit vier Feststellungen. Zwei betreffen, was jeder DSB täglich in der Hand hat: wie lange gespeichert wird, und ob man belegen kann, was man behauptet

Was die DPC entschieden hat

Am 21. September 2026 hat die irische Data Protection Commission ihre endgültige Entscheidung zu Google Ireland Limited bekanntgegeben. Die Untersuchung erfolgte von Amts wegen, eröffnet im Februar 2020 nach Beschwerden mehrerer europäischer Verbraucherorganisationen, darunter BEUC. Geldbußen von 403 Millionen Euro und die Anordnung, die Verarbeitung binnen sechs Monaten in Einklang zu bringen. Die vollständige Entscheidung wird später veröffentlicht.

Der Umfang ist eng und lohnt genaues Lesen: drei Funktionen — Web & App Activity, Location History und Location Accuracy — und ein Zeitfenster vom 25. Mai 2018, dem Geltungsbeginn der DSGVO, bis zum 4. Februar 2020. Es ist kein Urteil darüber, wie Google heute arbeitet, sondern über zweiundzwanzig Monate vor acht Jahren, sechs Jahre nach Eröffnung der Untersuchung.

  • Rechtmäßigkeit und Fairness der Verarbeitung von Standortdaten in Web & App Activity und Location History.
  • Rechenschaftspflicht: die Einhaltung von Rechtmäßigkeit, Fairness und Transparenz für Location Accuracy nicht nachweisen zu können.
  • Transparenz, für alle drei Funktionen.
  • Speicherung der Standortdaten in Web & App Activity und Location History.

Zwei dieser vier Feststellungen haben mit Googles Größe nichts zu tun. Speicherdauer und Nachweisfähigkeit stehen im Verarbeitungsverzeichnis jedes Mandanten, auch dessen mit vier Beschäftigten. Der stellvertretende Commissioner Graham Doyle sagt es deutlich: Standortdaten länger als nötig zu speichern hat den Kontrollverlust der Betroffenen verschärft. Das ist keine Feststellung zur Aufrundung, sondern der Multiplikator der übrigen.

Die Feststellung zum Innehalten

Der zweite Punkt sagt nicht, Location Accuracy sei rechtswidrig gewesen. Er sagt, Google habe nicht nachweisen können, dass sie rechtmäßig, fair und transparent war. Das ist die Rechenschaftspflicht: die Last liegt beim Verantwortlichen, und eine sechsjährige Untersuchung endete auch daran. Wer «Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse» schreibt, ohne die Abwägung beizulegen, steht an derselben Stelle, nur kleiner.

Für die tägliche Arbeit bleiben zwei Dinge, und keines verlangt, auf den Volltext zu warten. Erstens: die Zeilen im Verzeichnis durchgehen, in denen die Speicherdauer «so lange wie erforderlich» lautet, und sie durch ein Kriterium und den Nachweis ersetzen, dass bei Ablauf tatsächlich etwas geschieht. Zweitens: bei jeder Verarbeitung, die auf einer Bewertung ruht — berechtigtes Interesse, Abwägung, Erforderlichkeit — prüfen, ob diese Bewertung als Dokument existiert und nicht als Überzeugung.

Offizielle Quelle:Data Protection Commission — Fines Google €403 million following Inquiry into Google's processing of location data (21/09/2026)Offizielle Quelle:Data Protection Commission — Decisions

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