Art. 38–39 DSGVO · § 6 BDSG
Software für Datenschutzbeauftragte, die mehr als eine Organisation betreuen
Eine Software für Datenschutzbeauftragte muss zuerst eine Frage beantworten: Wie viele Organisationen betreut diese Person gleichzeitig? Ein interner Datenschutzbeauftragter arbeitet für einen Verantwortlichen. Ein externer Datenschutzbeauftragter arbeitet oft für zehn, zwanzig oder mehr – und genau dort scheitern allgemeine Tools, die nur eine einzige Organisation im Blick haben.
Art. 38 DSGVO verlangt für beide Formen dieselbe organisatorische Unabhängigkeit: frühzeitige Einbindung in alle Datenschutzfragen, ausreichende Ressourcen, keine Weisungen bei der Aufgabenerfüllung. Für den intern benannten Datenschutzbeauftragten kommt in Deutschland ein zusätzlicher Schutz hinzu, den es in dieser Form nicht in jedem Mitgliedstaat gibt.
§ 6 Abs. 4 BDSG: besonderer Kündigungsschutz
Der intern bestellte Datenschutzbeauftragte kann nur aus wichtigem Grund analog § 626 BGB abberufen oder gekündigt werden – und dieser Schutz wirkt noch ein Jahr nach Ende der Bestellung nach. Das unterstreicht, wie ernst der deutsche Gesetzgeber die Unabhängigkeit der Funktion nimmt.
Was Art. 39 DSGVO vom Datenschutzbeauftragten verlangt
- Unterrichtung und Beratung von Verantwortlichem, Auftragsverarbeiter und Beschäftigten
- Überwachung der Einhaltung der DSGVO, des BDSG und interner Vorgaben
- Beratung bei der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und Anlaufstelle für Betroffene
Tabelle gegen dedizierte Software
Für jeden Mandanten getrennt, für Sie an einem Ort
DPO Workspace ist für Datenschutzbeauftragte gebaut, die mehr als eine Organisation betreuen: eigenes Verzeichnis pro Mandant, gemeinsame Fristenübersicht. 30 Tage kostenlos testen, keine Kreditkarte nötig.
Kostenlos testenHäufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem internen und einem externen Datenschutzbeauftragten?
Der interne DSB ist Angestellter der Organisation, der externe wird beauftragt und arbeitet meist für mehrere Mandanten parallel. Beide unterliegen denselben Pflichten aus Art. 38 und 39 DSGVO: frühzeitige Einbindung, ausreichende Ressourcen, keine Weisungsgebundenheit bei der Aufgabenerfüllung, kein Interessenkonflikt.
Genießt ein interner Datenschutzbeauftragter besonderen Kündigungsschutz?
Ja. § 6 Abs. 4 BDSG sieht für den intern benannten Datenschutzbeauftragten einen besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz vor, angelehnt an § 626 BGB: Abberufung oder Kündigung nur aus wichtigem Grund, auch nachwirkend für ein Jahr nach Beendigung der Bestellung.
Welche Aufgaben schreibt Art. 39 DSGVO für den Datenschutzbeauftragten vor?
Unter anderem: Unterrichtung und Beratung von Verantwortlichem, Auftragsverarbeiter und Beschäftigten; Überwachung der Einhaltung der DSGVO und interner Regelungen; Beratung zur DSFA und Überwachung ihrer Durchführung; Zusammenarbeit mit und Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde.
Wie verwaltet ein externer Datenschutzbeauftragter mehrere Mandanten sinnvoll?
Die Herausforderung ist nicht die einzelne Aufgabe, sondern die Trennung: jeder Mandant braucht sein eigenes Verzeichnis, seine eigenen Fristen, seine eigenen Dokumente – bei gleichzeitiger Übersicht darüber, was branchenübergreifend bei allen Mandanten ansteht. Tabellen pro Mandant lösen das nicht, sie vervielfachen nur die Pflegearbeit.
Reichen allgemeine Projektmanagement-Tools statt spezialisierter Software?
Allgemeine Tools verwalten Aufgaben, nicht Rechtsgrundlagen, Löschfristen oder die Verbindung zwischen Verarbeitungsverzeichnis und DSFA. Für einen Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde zählt die inhaltliche Struktur nach Art. 30 und 35 DSGVO, nicht nur eine erledigte Checkliste.
Ein Werkzeug, das für mehrere Mandanten gedacht ist
Verzeichnis, DSFA, Datenpannen und Fristen – pro Mandant, nicht pro Tabelle.
Kostenlos starten