Kurz gefasst
Mit Entscheidung Nr. 382 vom 28. Mai 2026 hat die italienische Datenschutzbehörde die Verarbeitung einer ligurischen Gesundheitseinrichtung für rechtswidrig erklärt, die ihre Fahrzeuge ortete und den Standort alle 60 Sekunden erfasste. Geldbuße 6.000 Euro, mit der Möglichkeit, die Sache durch Zahlung der Hälfte binnen 30 Tagen zu erledigen. Auslöser war ein Fahrer, der nach einem auf diese Daten gestützten Disziplinarverfahren suspendiert wurde.
Wie der Fall zur Behörde kam
Ein Fahrer der Einrichtung rügte, gegen ihn sei ein Disziplinarverfahren geführt worden, das mit der Suspendierung endete, gestützt auf Daten des im Dienstwagen verbauten Satellitenortungssystems. Er machte geltend, die Erhebung sei ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 4 des Gesetzes 300/1970 und ohne die geschuldete Information erfolgt, und wies zudem darauf hin, dass am Fahrzeug keine Aufkleber auf die Ortung hinwiesen.
Ein Detail nimmt in der Entscheidung wenige Zeilen ein und verdiente einen eigenen Beitrag: um seine Fahrten im Disziplinarverfahren zu rechtfertigen, übermittelte der Beschäftigte dem Arbeitgeber — auf dessen Verlangen — ein ärztliches Attest mit Angabe seiner Erkrankungen sowie Kopien von Kaufbelegen bestimmter Arzneimittel. Ein für die Flottenverwaltung gedachtes System erhob so am Ende Gesundheitsdaten. Später kamen gleichartige Eingaben weiterer Beschäftigter hinzu, die gemeinsam behandelt wurden.
Der Arbeitgeber hatte das Verfahren eingehalten, und es genügte nicht
Es ist nicht der Fall eines Arbeitgebers, der nichts getan hätte. Es gab eine am 3. Juli 2018 endgültig unterzeichnete Vereinbarung mit der Belegschaftsvertretung und den Gewerkschaften, eine im Intranet veröffentlichte Regelung zur Nutzung der Dienstfahrzeuge und eigene GPS-Leitlinien, genehmigt mit Beschluss Nr. 88 vom 8. Februar 2019 und im Transparenzbereich abrufbar. Der Schritt nach Art. 4 war also getan.
Er genügte nicht, weil es nicht um die Erlaubnis zum Einbau ging, sondern um die Konfiguration des Systems.
Warum sechzig Sekunden zu oft sind
Die Behörde stellt fest, dass ein derart kurzes Erfassungsintervall — auch unter Berücksichtigung der Verkehrsregeln und der tatsächlichen Verkehrslage — erlaubte, die Wege der Beschäftigten im Wesentlichen lückenlos zu rekonstruieren, was zu durchdringenden Verarbeitungen führte. Das System ermöglichte zudem den Echtzeitzugriff auf die Fahrzeugposition und ließ die Fahrer das Gerät auch in Pausen oder Notlagen nicht abschalten.
Neu ist das nicht: die Entscheidung verweist ausdrücklich auf die Entscheidung vom 19. Juli 2018, Nr. 427, zu Fahrzeugen für den Transport von Sonder- und Gefahrabfällen, in der bereits ein Intervall von 120 Sekunden als unverhältnismäßig angesehen wurde. Sechzig ist die Hälfte davon.
Das Argument, das nicht trug
Der Arbeitgeber hatte vorgebracht, das Personal transportiere gefährliche oder verderbliche Güter — Arzneimittel, biologische Proben — und die Überwachung diene deren Unversehrtheit und Sicherheit. Die Behörde fand in den Akten keinen tatsächlichen Zusammenhang zwischen einer derart engmaschigen Überwachung des Fahrers und den behaupteten Vorteilen für die transportierten Güter. Einen solchen Zusammenhang hatte sie dagegen in einem grundlegend anderen Kontext anerkannt — polizeiliche Tätigkeiten und die Bewältigung kritischer Lagen und Notfälle — in der Entscheidung Nr. 181 vom 29. März 2018. Der Unterschied ist nicht die Branche, sondern ob das enge Intervall wirklich etwas bewirkt, das sich belegen lässt.
Der Maßstab zum Mitnehmen
Die Entscheidung ruft die Bedingungen in Erinnerung, unter denen Fahrzeugortung im Arbeitsverhältnis hinnehmbar ist: das System nur aktivieren, wenn es für die Zwecke zwingend erforderlich ist; in der Regel die Abschaltung während Pausen und außerhalb der Arbeitszeit ermöglichen; in der Regel pseudonymisiert verarbeiten, mit nicht unmittelbar identifizierenden Angaben; Daten nur speichern, soweit erforderlich, mit den Zwecken angemessenen Speicherfristen, und in der Regel die Nachverfolgung der gefahrenen Strecken ausschließen. Zitiert wird auch die Mitteilung der nationalen Arbeitsaufsicht mit operativen Hinweisen zu den Genehmigungen nach Art. 4.
Im Lauf des Verfahrens erhöhte der Arbeitgeber das Intervall auf 15 Minuten. Die Behörde bezeichnete dies als beachtliche Änderung im Sinne von Verhältnismäßigkeit, Rechenschaft und Achtung der Würde der Beschäftigten und berücksichtigte es bei der Bemessung der Geldbuße.
Die verletzten Vorschriften
Die Behörde erklärte die Verarbeitung für rechtswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b und c, Art. 6, 25, 35 und 88 der Verordnung sowie die Art. 113 und 114 des italienischen Kodex. Bei Art. 35 lohnt das Innehalten: zu den Verstößen zählt die unterbliebene Datenschutz-Folgenabschätzung. Ein System, das Beschäftigte minutengenau verfolgt, ist genau der Fall, in dem die Abschätzung vorher zu erfolgen hatte und nicht hinterher zu diskutieren war.
Offizielle Quelle:Garante per la protezione dei dati personali — Entscheidung Nr. 382 vom 28. Mai 2026 (doc. web 10259916)Suchen Sie ein Werkzeug für Ihre Arbeit als Datenschutzbeauftragter?
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