Kurz gefasst
Drei Verstöße: Art. 13 Abs. 1 (Rechtsgrundlage falsch angegeben), Art. 13 Abs. 2 (unzureichende Information über das Widerspruchsrecht), Art. 21 Abs. 1 (Widersprüche ohne Nachweis zwingender berechtigter Gründe zurückgewiesen). Sechsundzwanzig Beschwerden zwischen Mai und November 2025, von norwegischen und finnischen Mitgliedern. Frist: 11. September 2026.
Die Verarbeitung
SATS verlangt von Mitgliedern ein Aufnahmefoto. Das Bild bleibt im Mitgliederverwaltungssystem, und das Personal nutzt es beim Eintritt, um zu prüfen, ob die Person am Drehkreuz die eingetragene ist. Das ist keine Videoüberwachung: es ist ein Identifikationsmerkmal, von Hand am Empfang verwendet.
Der erste Fehler erzeugt einen zweiten
Die Information nannte eine Rechtsgrundlage, die nicht die richtige war. Ein Fehler, der formal wirkt — das Foto wird ohnehin erhoben — und der doch die Rechte der Person verändert.
Stützt sich die Verarbeitung auf die Vertragserfüllung, gibt es das Widerspruchsrecht des Artikels 21 nicht. Stützt sie sich auf das berechtigte Interesse, gibt es das sehr wohl, und wer einen Widerspruch erhält, muss aufhören, sofern er nicht zwingende schutzwürdige Gründe nachweist, die die Interessen der Person überwiegen.
Daher die beiden anderen Verstöße. Die Information erläuterte das Widerspruchsrecht nicht angemessen — passend zur falschen Rechtsgrundlage, denn beim Vertrag hätte es nichts zu erläutern gegeben. Und als Mitglieder widersprachen, wurden die Widersprüche ohne Nachweis jener zwingenden Gründe zurückgewiesen.
Warum das eine Lehre und keine Meldung ist
Wer «Vertrag» angibt, baut keine Maschinerie für Widersprüche, weil es sie in seiner Darstellung gar nicht geben kann. Sie kommen trotzdem, und dann fehlen Verfahren und dokumentierte Abwägung. Das sind keine zwei unabhängigen Mängel: der zweite folgt aus dem ersten.
Sechsundzwanzig Beschwerden zwischen Mai und November 2025, von norwegischen und finnischen Mitgliedern. Datatilsynet verhängte kein Bußgeld: eine Anordnung und eine Verwarnung, mit der Pflicht, den Mitgliedern bis zum 11. September 2026 die richtige Information zu Rechtsgrundlage und berechtigten Interessen zu geben.
Zwei Fragen an Mandanten
Für jede auf berechtigtes Interesse gestützte Verarbeitung: wo steht die Abwägung, und wer wiederholt sie, wenn ein Widerspruch eingeht? Und für jede als «zur Vertragserfüllung erforderlich» erklärte Verarbeitung: ist sie wirklich zur Erfüllung erforderlich, oder nur bequem? Das Fitnessstudio funktioniert ohne Foto — schlechter, aber es funktioniert. Genau diesen Unterschied verlangt Artikel 6 Abs. 1 Buchst. b zu messen.
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